AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 31 Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
Kommentierung
1
Diese Bestimmung hat an sich keine Bedeutung mehr, könnte aber im Zweifel analog auf Novellierungsfälle angewendet werden, außer in Fällen nur den Adressaten belastender Bescheide (vgl. jüngst § 32c Abs. 9 zum Wegfall belastender Bescheide).