AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 29 Weitergelten von Regelungen
Kommentierung
1
Über die seinerzeitige Bedeutung als Übergangsbestimmung hinaus wird aus Abs. 1 deutlich, dass arbeitnehmergünstigere, hierarchisch nachgeordnete Bestimmungen immer zulässig sind. Dabei handelt es sich nur um eine Klarstellung, weil sich dieses Ergebnis ohnedies aus dem Sinn des Gesetzes ergibt (so zutr. Pfeil, a.a.O. Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 1 zu § 29).
Ob aber Günstigkeit vorliegt, ist im Arbeitszeitbereich nicht nach bloßen Entgeltmaßstäben bestimmbar, sondern vor allem unter Freizeit- und Gesundheitsaspekten. Bloßes Wollen oder bloße Freiwilligkeit des Arbeitnehmers macht Grenzüberschreitungen noch nicht arbeitnehmergünstiger!
2
Abs. 2 stellt hinsichtlich kollektivvertraglicher Zulassungen nicht auf den Zeitpunkt der Zulassung ab, sondern im Ergebnis nur darauf, ob die Zulassung möglich ist bzw. wäre. Insofern kommt darin m.E. ein - infolge der breit erfassten Teilthemen unter dem Zweck der Zulassungen ebenfalls nur klarstellender - Grundsatz zum Ausdruck, welcher der Sache nach auch durch § 32c Abs. 4 und 6 bekräftigt wird.
Er wird daher bei der Auslegung späterer Abweichungszulassungen, wie sie immer wieder durch Novellen erfolgen ...