AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 28 Strafbestimmungen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 880 BlgNR XXIV. GP
„Zu § 28 Abs. 3 Z 9:
Ein redaktionelles Versehen, das anlässlich der AZG-Novelle BGBl. I Nr. 149/2009 aufgetreten ist, wird beseitigt. Die Strafbestimmung in § 28 Abs. 3 Z 9 wurde damals nicht an die neue Abfolge der Absätze des § 17 (Fahrtenbuch) angepasst.“
EB RV 491 BlgNR XXIV. GP
„Zu Z 9 und 10 (§ 28):
Der Anhang III der Kontroll-Richtlinie 2006/22/EG wurde durch die Richtlinie 2009/5/EG neu gefasst und sieht nunmehr einen umfangreichen Katalog an Tatbeständen vor, der nach der Schwere der Delikte in drei Kategorien differenziert (geringfügig, schwerwiegend, sehr schwerwiegend). Diese Differenzierung ist bis spätestens in das nationale Recht umzusetzen.
Nach übereinstimmender Ansicht der Sozialpartner soll dabei das System des § 134 Abs. 1b KFG übernommen werden, wonach für schwere und besonders schwere Übertretungen Mindeststrafen von 200 bzw. 300 Euro vorgesehen sind. Diese Mindeststrafen sind sowohl aus spezial- wie aus generalpräventiven Gründen im Sinne der VfGH-Judikatur (vgl. VfSlg. 16.649/2002) sachlich zu rechtfertigen. So wird etwa in Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2009/5/EG ausgeführt, dass zu ...