AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20b Reisezeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 903 BlgNR XXV. GP, S. 6-7
„Zu § 20b Abs. 6 AZG:
Nach § 20b Abs. 2 können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit durch Reisezeiten unbeschränkt überschritten werden, sofern die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung erbringt. Das Regierungsprogramm sieht vor, dass eine Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden möglich sein soll, wenn während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeugs eine Arbeitsleistung erbracht wird. Damit soll insbesondere die Rückkehr an den Arbeits- bzw. Wohnort noch am Tag der auswärtigen Arbeitsleistung ermöglicht werden. Dies gilt jedoch nur für Arbeitnehmer/innen, bei denen das Lenken nicht eine Haupttätigkeit darstellt.
Zulässig ist nur die Ausdehnung ‚durch die Reisebewegung‘. Die Arbeitszeit im engeren Sinne darf diesonst geltenden Grenzen nicht überschreiten (in der Regel 10 Stunden).
Eine Anordnung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Eine schlüssige Anordnung liegt etwa vor, wenn das Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann.
Der Arbeitsort ist bei dieser Regelung nicht zwingend mit dem Arbeitsort nach dem ...