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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3705-1

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Dokumentvorschau
Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 20a Rufbereitschaft

Franz Schrank

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundsätzliches zur Rufbereitschaft
A.
Zum Begriff
1- 3
B.
Vertragsrechtliches
4- 6
C.
Häufigkeitsgrenzen
7- 9
II.
Zur Lockerung der Arbeitszeitgrenzen für Einsatzfälle
A.
Beginn und Ende der Arbeiten
10- 12
B.
Angehobene Tages-Gesamtarbeitszeitgrenze
13- 15
C.
Unterbrechungsmöglichkeit der täglichen Mindestruhezeit
16- 18
D.
Vertragsrechtliches zur Ruhezeiterfüllung
19, 20
III.
Sanktionen
21, 22

I. Grundsätzliches zur Rufbereitschaft

A. Zum Begriff

1

Zur Rufbereitschaft stellt § 20a allgemein indirekt klar, dass sie als solche noch keine Arbeitszeit ist und erst die Erbringung von Arbeiten während einer Rufbereitschaft Arbeitszeit darstellt. § 20a definiert allerdings die Rufbereitschaft nicht.

1a

Dies wird arbeitszeitrechtlich auch für die Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 Apothekengesetz gelten, da die Beschränkung auf „ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit“ für Apothekenleiter und allgemein berufsberechtigte Apotheker nur die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen des § 19a Abs. 7 und 9 bewirkt und sich aus dessen Abs. 8 ergibt, dass auch arbeitszeitrechtlich zwischen solchen Bereitschaftsdiensten und Arbeit zu unterscheiden ist. „Ruferreichbarkeit“ be...

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