AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 20a Rufbereitschaft
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches zur Rufbereitschaft | ||
A. | Zum Begriff | ||
B. | Vertragsrechtliches | ||
C. | Häufigkeitsgrenzen | ||
II. | Zur Lockerung der Arbeitszeitgrenzen für Einsatzfälle | ||
A. | Beginn und Ende der Arbeiten | ||
B. | Angehobene Tages-Gesamtarbeitszeitgrenze | ||
C. | Unterbrechungsmöglichkeit der täglichen Mindestruhezeit | ||
D. | Vertragsrechtliches zur Ruhezeiterfüllung | ||
III. | Sanktionen |
I. Grundsätzliches zur Rufbereitschaft
A. Zum Begriff
1
Zur Rufbereitschaft stellt § 20a allgemein indirekt klar, dass sie als solche noch keine Arbeitszeit ist und erst die Erbringung von Arbeiten während einer Rufbereitschaft Arbeitszeit darstellt. § 20a definiert allerdings die Rufbereitschaft nicht.
1a
Dies wird arbeitszeitrechtlich auch für die Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 Apothekengesetz gelten, da die Beschränkung auf „ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit“ für Apothekenleiter und allgemein berufsberechtigte Apotheker nur die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen des § 19a Abs. 7 und 9 bewirkt und sich aus dessen Abs. 8 ergibt, dass auch arbeitszeitrechtlich zwischen solchen Bereitschaftsdiensten und Arbeit zu unterscheiden ist. „Ruferreichbarkeit“ be...