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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3705-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 18j Abweichungen für den nationalen Verkehr

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien:

EB RV 591 BlgNR XXIII. GP

„Zu § 18j und § 32c Abs. 6 (Abweichungen für den nationalen Verkehr):

Für das Zugpersonal, das ausschließlich im nationalen Verkehr tätig ist, sollen (mit Ausnahme der Ruhezeiten) grundsätzlich dieselben Regelungen gelten, jedoch sollen Abweichungen von diesen Mindestvorgaben durch Kollektivvertrag möglich sein. § 18j enthält die dafür nötige Ermächtigung.

Bezüglich der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung geltenden Kollektivverträge, die bereits zuvor Regelungen im Sinne der § 18h und 18i enthalten, stellt § 32c Abs. 6 klar, dass diese bereits als Abweichungen gelten. Der Neuabschluss von Kollektivverträgen ist daher nicht notwendig.“

Kommentierung

1

Diese besondere Zulassungsermächtigung betrifft einerseits nur die Ruhepausennicht grenzüberschreitend (i.S.d. § 18f Abs. 1 Z 3 und Abs. 2) eingesetzten Zug- und Zugbegleitpersonals samt Triebfahrzeugfahrer, und andererseits nur die täglichen Höchstfahrzeiten von ebensolchen Triebfahrzeugführern (§ 18i Abs. 1).

Für die kollektive Rechtsgestaltung sind im Detail keine weiteren Sacheinschränkungen oder Sachanforderungen vorgesehen.

2

Zulassung...

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