AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 18j Abweichungen für den nationalen Verkehr
Gesetzesmaterialien:
EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 18j und § 32c Abs. 6 (Abweichungen für den nationalen Verkehr):
Für das Zugpersonal, das ausschließlich im nationalen Verkehr tätig ist, sollen (mit Ausnahme der Ruhezeiten) grundsätzlich dieselben Regelungen gelten, jedoch sollen Abweichungen von diesen Mindestvorgaben durch Kollektivvertrag möglich sein. § 18j enthält die dafür nötige Ermächtigung.
Bezüglich der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung geltenden Kollektivverträge, die bereits zuvor Regelungen im Sinne der § 18h und 18i enthalten, stellt § 32c Abs. 6 klar, dass diese bereits als Abweichungen gelten. Der Neuabschluss von Kollektivverträgen ist daher nicht notwendig.“
Kommentierung
1
Diese besondere Zulassungsermächtigung betrifft einerseits nur die Ruhepausen nicht grenzüberschreitend (i.S.d. § 18f Abs. 1 Z 3 und Abs. 2) eingesetzten Zug- und Zugbegleitpersonals samt Triebfahrzeugfahrer, und andererseits nur die täglichen Höchstfahrzeiten von ebensolchen Triebfahrzeugführern (§ 18i Abs. 1).
Für die kollektive Rechtsgestaltung sind im Detail keine weiteren Sacheinschränkungen oder Sachanforderungen vorgesehen.
2
Zulassung...