AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18i Fahrzeit für Triebfahrzeugführer
Gesetzesmaterialien:
EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 18i (Fahrzeit für Triebfahrzeugführer):
Durch diese Bestimmung, die nur für Triebfahrzeugführer/innen gilt, wird - analog zur Lenkzeit bei den Lenker/innen von Straßenfahrzeugen - eine neue Zeitkategorie eingeführt und damit die Ziffer 7 des Anhangs zur Richtlinie 2005/47/EG umgesetzt.“
Kommentierung
1
Abs. 1 beschränkt die tägliche Gesamtfahrzeit von Triebfahrzeugführern auf grundsätzlich neun Stunden. Dies entspricht der grundsätzlichen Lenkzeitbegrenzung im Straßenverkehr (Art. 6 Abs. 1 EG-VO Nr. 561/2006). Bei mindestens drei Nachtfahrstunden (wobei Nacht i.S.d. § 12a Abs. 1 die Zeit zwischen 22:00 und 05:00 ist) sinkt die zulässige Gesamtfahrzeit allerdings auf acht Stunden.
Bei dieser Tagesgrenze kommt es zu keiner Differenzierung nach Art des Zugverkehrs. Sie gilt, anders als Abs. 2, grundsätzlich auch für den inländischen Zugverkehr.
Allerdings kann für nicht grenzüberschreitend eingesetztes Zugpersonal, also auch für solche Triebfahrzeugführer, der Kollektivvertrag (und damit auch die Betriebsvereinbarung nach § 1a) Abweichungen zulassen, also auch großzügigere Tagesgrenzen (§ 18j).
2
Abs. 2 be...