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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3705-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 18b Arbeitnehmer in Unternehmen der Binnenschifffahrt

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien:

EB RV 1334 BlgNR XXV. GP, S. 2

„Abs. 1:

Der Abs. 1 bleibt inhaltlich unverändert, gilt aber nur mehr für den Schiffsdienst von Hafenunternehmen.

Abs. 2:

Die aufgrund der Richtlinie 2014/112/EU notwendigen Anpassungen für den Schiffsdienst in Schifffahrtsunternehmen werden künftig in den Abs. 3 bis 9 zusammengefasst.

Abs. 3:

Der bisherige § 18b Abs. 1 betreffend die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit widerspricht § 7 lit. a der Vereinbarung, da die tägliche Mindestruhezeit 10 Stunden nicht unterschreiten darf. Eine Teilung ist jedoch zulässig, wenn ein Teil mindestens sechs Stunden beträgt. Abs. 3 enthält daher die notwendige Anpassung unter Beibehaltung der bisherigen Systematik des Abs. 1.

Abs. 4:

§ 7 der Vereinbarung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer sowohl eine 10-stündige tägliche Ruhezeit (lit. a), als auch in jedem 7-Tages-Zeitraum insgesamt Mindestruhezeiten von 84 Stunden (lit. b) zustehen. In Umsetzung von § 7 lit. b der Vereinbarung wird daher vorgesehen, dass die Gesamtruhezeit (diese ist definiert als Summe aller täglichen Ruhezeiten sowie der wöchentlichen Ruhezeit) innerhal...

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