AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 13 Definitionen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 491 BlgNR XXIV. GP
„Zu § 13 Abs. 1 Z 2:
Fahrzeuge, die durch die Verordnung nach § 15e Abs. 1 zur Gänze von der Anwendung der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen werden, gelten nicht mehr als VO-Fahrzeuge. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften des Abschnittes 4 zur Anwendung kommen.
Diese Erweiterung ist aufgrund der Harmonisierung der Ausnahmebestimmungen zwischen AZG und KFG notwendig (vgl. Art. 1 Z 5 und 6 sowie Art. 3 Z 1 des Entwurfs).
Zu § 13 Abs. 1 Z 6, § 13c Abs. 3, § 15a Abs. 1, § 16 Abs. 1:
Zur sprachlichen Vereinfachung der inhaltlichen Bestimmungen wird am Beginn des Lenker-Abschnittes eine genaue Definition des Begriffes „regionaler Kraftfahrlinienverkehr“ eingefügt. Als solcher gilt ein Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km. Als Linienstrecke gilt entsprechend dem Kraftfahrliniengesetz die gesamte konzessionierte Strecke vom Anfangs- bis zum Endpunkt. Es ist daher nicht möglich durch den gestaffelten Einsatz von zwei oder mehreren Lenkerinnen und Lenker auf einer Linie diese 50-km-Grenze zu umgehen.
Zu § 13 Abs. 2 bis 4:
Wurde ursprünglich aus verfassungsrechtlichen Gründen eine statische Verweisung auf EU-Vor...