AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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1. Viertagewoche-Zulassungs-BetriebsvereinbarungErforderlich gemäß § 4 Abs. 8 AZG bei Bestehen eines zuständigen Betriebsrat Schriftliche Einzelvereinbarungen genügen nur für Arbeitnehmer ohne Bestehen eines Betriebsrat Die Alternative wäre eine konkrete (und komplexe) Arbeitszeiteinteilungsbetriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG, welche konkrete Viertagewochen-Einteilungen vornimmt. Die bloße Zulassung ist einfache Missbrauch kann der Betriebsrat durch Androhung sonstiger Kündigung der Zulassungsbetriebsvereinbarung vorbeugend oder durch Kündigung verhindern (infolge der möglichen Nachwirkungsproblematik ist insofern eine Befristung der Betriebsvereinbarung mit Verlängerungsautomatik als absolut sichere Verhinderung der Nachwirkung vorzuziehen).
Betriebsvereinbarung
betreffend die Zulassung regelmäßiger Viertagewochen-Arbeitszeiten gemäß § 4 Abs. 8 und 7 Abs 6 AZG
Geltungsbereich:
räumlich-organisatorisch: __________,
persönlich: alle __________, umfassend auch Teilzeitbeschäftigte.
Die Erbringung der Normalarbeitszeit im Rahmen einer regelmäßigen Viertagewoche gemäß § 4 Abs. 8 AZG wird zugelassen. Die Normalarbeitszeit kann an den Arbeitstagen der Viertagewoche bis zu 10 Stunden betragen.
Die Zulassung berechtigt zu entsprechenden Einzelvereinbarungen...