AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 15o Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
Gesetzesmaterialien:
EB RV 399 BlgNR XXII. GP
„Zu § 15o MSchG und § 8g VKG:
Die Bestimmungen der § 15h bis 15n MSchG bzw. § 8 bis 8f VKG gelten auch für die Teilzeitbeschäftigung für Adoptiv- oder Pflegeeltern. Der Begriff ‚Pflegeeltern‘ ist im Sinne des § 15c MSchG bzw. § 5 VKG zu verstehen.“