AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 15l Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
Gesetzesmaterialien:
EB RV 399 BlgNR XXII. GP
„Zu § 15l MSchG und § 8d VKG:
Das Verfahren hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung nach den § 15i MSchG oder § 8a VKG entspricht den bisherigen Regelungen des § 15h Abs. 7 MSchG und § 8 Abs. 7 VKG.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Unterschiede, Schritte, Fristen beim kleinen Anspruch | ||
II. | Was ist beim Einwilligungsprozess anders? | ||
A. | Früheres Klagerecht | ||
B. | Mögliche Gesamtabweisungen und bloße Teilstattgebungen | ||
C. | Neuerliche Anspruchsgeltendmachungen? | ||
III. | Verfahren bei Änderungen |
I. Unterschiede, Schritte, Fristen beim kleinen Anspruch
1
Im Gegensatz zu den „großen Ansprüchen“ genügt es auf Arbeitnehmerseite für die Anspruchsdurchsetzung nicht, die begehrte Maßnahme rechtzeitig und ausreichend präzisiert dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Es muss vielmehr entweder eine Einigung mit dem Arbeitgeber auf die begehrte bzw. eine auch für ihn akzeptable modifizierte Teilzeit oder ein entsprechendes Urteil erzielt werden.
2
Der wesentliche Durchsetzungsunterschied ist also die andere Verteilung der Klagsinitiative bzw. Klagslast.
Bei den kleinen Ansprüchen ist es die Arbeitnehmerseite, die ihren Anspruch notfalls durch Klage gegen den Arbeitgeber bei ...