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SWI 6, Juni 2020, Seite 325

BFG zur unilateralen Entlastung nach erfolgter Außenprüfung in Österreich bei Fehlen eines DBA

Eine Entlastungsmaßnahme nach § 48 BAO gilt nicht als erforderlich, wenn die Entlastung im Festsetzungsverfahren (insbesondere im Beschwerdeverfahren) hätte erfolgen können.

Erfolgt eine Verrechnungspreiskorrektur zu Recht, kann für die Geltendmachung einer unilateralen Entlastung ein aussichtsloses Rechtsmittel nicht zugemutet werden. Der Steuerpflichtige hat allerdings darzulegen, aus welchen – im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden – Umständen nicht von vornherein fremdübliche Verrechnungspreise in Ansatz gebracht wurden.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine österreichische GmbH, besaß eine 100%ige Tochtergesellschaft, die X Ltd., in Hongkong. Im Zuge einer in Österreich abgehaltenen Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 wurden die Leistungen, die von der Beschwerdeführerin an die X Ltd. ohne entsprechende Abgeltung erbracht wurden, als nicht fremdüblich festgestellt. Folglich wurde eine Konzernumlage in der Höhe von 1,5 % der Gesamtumsätze der X Ltd. festgesetzt. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Antrag auf unilaterale Entlastung gemäß § 48 BAO. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass ein im Dezember 2016 erfolgter Antrag auf Gegenberichtigung in Hongkong mangels Be...

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