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Steuerfalle bei der Eigenkapitalfinanzierung deutscher Kapitalgesellschaften
Grundsätzlich sind (auch verdeckte) Einlagen in eine Kapitalgesellschaft durch ihre Anteilseigner steuerneutral. Allerdings sieht das materielle Korrespondenzprinzip nach § 8 Abs 3 Satz 4 dKStG eine volle Steuerpflicht von verdeckten Einlagen vor, die das Einkommen des Gesellschafters mindern. Darunter fallen Ertragszuschüsse und Forderungsverzichte, nach Teilen der Literatur aber auch offene Einlagen in die Kapitalrücklage. Eine Minderung des Einkommens des Gesellschafters soll nach Teilen der Literatur bereits dann vorliegen, wenn die Einlage nach dem Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates des Gesellschafters zwar grundsätzlich steuerneutral bloß den Buchwert der Beteiligung an der deutschen Kapitalgesellschaft erhöht, diese Steuerneutralität aber durch eine steuerwirksame Abschreibung des Buchwerts aufgehoben wird. Lohse (PIStB 6/2020) sieht darin einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, da die deutsche Kapitalgesellschaft etwas versteuern muss, das sie selbst gar nicht erwirtschaftet hat, die Besteuerungsfolgen im Inland abhängig vom jeweiligen ausländischen Steuersystem willkürlich abweichen und zudem ein stru...