AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 32c Übergangsbestimmungen
Gesetzesmaterialien: EB RV 491 BlgNR XXIV. GP
„Zu Z 12 (§ 32c Abs. 7):
Diese Bestimmung gilt nicht nur für die erweiterte Verordnungsermächtigung nach § 15e Abs. 1, sondern auch für allfällige künftige Verordnungen nach diesem Bundesgesetz und soll es dem Verordnungsgeber rmöglichen, die Kundmachung der Verordnung schon vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes durchzuführen, ohne gegen das rechtsstaatliche Prinzip des Art. 18 B-VG zu verstoßen. Dies dient vor allem auch der rechtzeitigen Information der betroffenen Rechtsanwender/innen.“
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Während Abs. 3 zur Anpassung kollektivvertraglicher Normen an veränderte Zulassungsbestimmungen den ungewöhnlichen, nicht einklagbaren und auch einen systematischen Fremdkörper bildenden Weg eines Gebots an die Kollektivvertragspartner wählte, ging Abs. 4 im Kontext der letzten Novellierung der Lenkerbestimmungen den Weg bloßer Teilnichtigkeit der bisherigen Kollektivvertragsbestimmungen. Soweit sie nunmehr überschießend geworden sind, werden sie insoweit teilnichtig, sodass sie aber im nunmehr höchstzulässigen Ausmaß weiter gelten. Der Gesetzgeber will also im Zweifel das erhalten, was auch nach der neuen Rechtslage zugelassen ist. Dieser ...