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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 32b Übergangsbestimmung

1

In allen von § 32b erfassten Gesetzesbestimmungen geht es darum, dass bei Fehlen eines Kollektivvertrages die Betriebsvereinbarung subsidiär regelungszuständig ist.

2

Dass Generalkollektivverträge (i.S.d. § 18 Abs. 4, obwohl hier nicht zitiert) für diese Bestimmungen nicht als Kollektivverträge gelten, führt daher dazu, dass trotz Existenz eines Generalkollektivvertrages (z.B. über das Urlaubsentgelt) die Betriebsvereinbarung bei Fehlen eines Branchen- oder sonstigen eigenen Kollektivvertrages für diese besonderen Regelungen normierungszuständig bleibt.

Siehe dazu die Kommentierungen bei obigen Bestimmungen.

AZG | Arbeitszeitgesetz

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