AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 29 Weitergelten von Regelungen
(1) Soweit Kollektivverträge, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen oder in Betrieben günstigere Regelungen bestehen, als sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, werden diese durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Vereinbarungen in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag zugelassen sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie den vorgenannten Bestimmungen entsprechen.
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Über die seinerzeitige Bedeutung als Übergangsbestimmung hinaus wird aus Abs. 1 deutlich, dass arbeitnehmergünstigere, hierarchisch nachgeordnete Bestimmungen immer zulässig sind. Dabei handelt es sich nur um eine Klarstellung, weil sich dieses Ergebnis ohnediesS. 515 aus dem Sinn des Gesetzes ergibt (so zutr. Pfeil, a.a.O. Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 1 zu § 29)...