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AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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AZG | Arbeitszeitgesetz (2. Auflage)

S. 474§ 26 Aufzeichnungs- und AuskunftspflichtAbs. 8 i.d.F. BGBl. I 2007/61.

(1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

(2) Ist – insbesondere bei gleitender Arbeitszeit – vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

(3) Für Arbeitnehmer, die

1.

ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und

2.

die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,

sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen...

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