AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 21 Verkürzung der Arbeitszeit und Verlängerung der Ruhezeit bei gefährlichen Arbeiten
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Von dieser Verordnungsermächtigung wurde bisher nicht Gebrauch gemacht. Sie ist wohl auch durch die besonderen Anstrengungen im Bereich des Arbeitsschutzes und die besonderen Präventivmaßnahmen des ASchG (insbesondere der in § 7 verankerten Grundsätze der Gefahrenverhütung und die Pflicht zur Heranziehung von Präventivfachkräften) sachlich weitestgehend überholt.
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Eine formalgesetzliche Delegation liegt aber wohl nicht vor (so aber Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 3 zu § 20-23 AZG), weil die besondere Gesundheitsgefährdung und der Umfang des Änderungsbedarfs mit den Mitteln der Arbeitsmedizin ausreichend konkretisierbar ist. Auch kann in der Verkürzung der Normalarbeitszeit nach § 3 kein automatisches Verbot von Überstunden gesehen werden (aA Pfeil, a.a.O. Grillberger3, Rz. 2 zu § 21, unter Berufung auf Binder/Brunner/Szymanski). Bei der Verkürzung der Normalarbeitszeit geht es ja um die Verringerung der Dauerbelastung, sodass aus einer Wertung, die Dauerbelastung reduzieren zu müssen, wie sonst kein Verbot vorübergehender Überstunden ableitbar ist.
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Neben der Verkürzung der Normalarbeitszeit umfasst die Verordn...