AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 20 Außergewöhnliche Fälle
Gesetzesmaterialien: EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu §§ 20 und 23:
In außergewöhnlichen Fällen sollen sowohl für das Bordpersonal als auch für das Zugpersonal die vorgesehenen Höchst- und Mindestgrenzen nicht zur Anwendung kommen.“
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Vorbemerkungen zu den Ausnahmen | 1–2 | ||
II. | Grundsätzliches zu § 20 | 3–8 | ||
III. | Die einzelnen Ausnahmevoraussetzungen | 9–19 | ||
1. | Außergewöhnliche Fälle | 9–11 | ||
2. | Vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten | 12 | ||
3. | Besondere Zweckbestimmtheit der Arbeiten | 13–19 | ||
a) | Gefahrenabwehr oder Notstand | 13–14 | ||
b) | Betriebsstörungen, Verderben von Gütern | 15–16 | ||
c) | Sonstiger unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden | 17–19 | ||
IV. | Anzeigepflicht und Sanktionen | 20–21 |
I. Vorbemerkungen zu den Ausnahmen
1
Der gesamte Abschnitt 7 ist besonderen Ausnahmen von den Grundregeln des AZG gewidmet, obwohl diese selbst, wie zu einzelnen Bestimmungen gezeigt, teils schon „reguläre“ Ausnahmen enthalten.
2
Die Ausnahmen betreffen nicht nur Lockerungen der Grenzen, so in den §§ 20, 20a, 20b und 23, sondern auch Verschärfungen der Grenzen, so in den §§ 21 und 22. Die wichtigste und stärkste generelle Ausnahme findet sich in § 20, dem im Wesentlichen § 8 KA-AZG und § 11 ARG entspricht.
II. Grundsätzliches zu § 20
3
In ...