AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 19b Geltungsbereich
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
II. | Zum persönlichen Geltungsbereich dieses Abschnitts | 4-15 | |
1. | Der weitere Geltungsbereich (§§ 19c bis 19g) | 4-12 | |
2. | Der engere Geltungsbereich (nur § 19c, 19d, 19g) | 13-15 |
I. Grundsätzliches
1
Der erst mit BGBl. 1992/833 eingefügte und bereits wiederholt, zuletzt durch BGBl. I 2007/61, novellierte Abschnitt 6a regelt - wie auch seine Überschrift deutlich macht - privatrechtliche Fragen, die mit dem Arbeitszeitschutz vor allem des AZG in relativ engem Zusammenhang stehen: die vertragsrechtliche Seite von Ausmaß und Lage der Arbeitszeit, Grundfragen der Teilzeitbeschäftigung einschließlich des per eingeführten Mehrarbeitszuschlages, den Abbau von Zeitguthaben während des aufrechten Arbeitsverhältnisses sowie das Schicksal offener Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses.
2
Diese vertragsrechtlichen Themenstellungen erklären auch, dass der Geltungsbereich dieses Abschnitts eigenständig und teils weiter gefasst ist als jener des Kern-AZG (alle übrigen Abschnitte) in § 1. Innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs dieses Vertragsrechtsabschnittes gibt es noch eine Zweiteilung: Einen sehr weiten Geltungsbereich für die § 19c und 19d (§ 19b Ab...