AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 19a Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-2 | |
II. | Verlängerte Dienste bei erheblicher Arbeitsbereitschaft | 3-6 | |
1. | Zulassungsinhalte (Abs. | 3-4 | |
2. | Folgen verlängerter Dienste (Abs. 4 und 5) | 5-6 | |
III. | Überstundenzulassungen (Abs. 3 und 6) | 7-8 | |
IV. | Besondere Rufbereitschaftsbestimmungen | 9-12 | |
1. | Allgemeine Rufbereitschaftsbestimmungen (Abs. 7 und 8) | 9-11 | |
2. | Besondere Rufbereitschaftsbestimmungen für „Springer“ (Abs. 9) | 12 | |
V. | Formelle Aspekte der kollektivvertraglichen Zulassungen | 13-15 |
I. Grundsätzliches
1
Die Sonderbestimmungen des § 19a gelten zwar für alle öffentlichen Apotheken, sind jedoch hinsichtlich der erfassten Arbeitnehmer auf Apothekenleiter (soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Z 8 vom AZG überhaupt ausgenommen sind: zu den diesbezüglichen Kriterien siehe die dortige Kommentierung) und andere vertretungsberechtigte Apotheker beschränkt.
Anderes Apothekenpersonal unterliegt daher diesen Sonderbestimmungen nicht, sondern ausschließlich den allgemeinen Arbeitszeitbestimmungen und damit -grenzen der Abschnitte 2 und 3.
2
Mit Ausnahme der besonderen Ruferreichbarkeitsbestimmungen der Abs. 7 erster Satz, 8 und 9, in denen direkte Abweichungen bzw. Beso...