AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 19
1
Für noch dem HbG unterliegende Hausbesorger enthält dessen § 4 Abs. 5 die praktisch gleiche Beanspruchungsbegrenzung, wie hier § 19 für Hausbetreuer i.S.d. § 1 Abs. 2 Z 5 (nicht zu verwechseln mit den vom HausbetreuungsG [HBeG BGBl. I 2007/33 i.d. F BGBl. I 2008/57] erfassten Personen). Dies obwohl diese Hausbetreuer vom AZG an sich zur Gänze ausgenommen sind (siehe dazu oben die Kommentierung bei § 1 Abs. 2), nicht aber von den vertragsrechtlichen Bestimmungen; Abschnitt 6a gilt für sie zur Gänze (siehe zu § 19b).
2
Arbeitszeitgrenzen werden für diese Arbeitnehmer nicht direkt normiert, sondern nur annäherungsweise im Umweg über eine Begrenzung der Arbeitsverpflichtung. Zumal diese Arbeitnehmer ihre Arbeiten persönlich leisten müssen und nicht an geeignete Dritte delegieren können (anders als Hausbesorger: vgl. , LE-AS 2.5.3. Nr. 5), darf die (vertragliche oder im Sinne des Grundvertrages zugewiesene bzw. angeordnete) Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 - also innerhalb von 50 Wochenstunden - bewältigt werden kann.
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Abzustellen ist hierbei einerseits