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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 18h Ruhepausen für das Zugpersonal

Gesetzesmaterialien: EB RV 591 BlgNR XXIII. GP

„Zu § 18h (Ruhepausen für das Zugpersonal):

Zunächst wird im Abs. 1 festgehalten, dass auf das Zugpersonal § 11 nicht anzuwenden ist, was vor allem deshalb notwendig ist, weil die vom Anhang zur Richtlinie 2005/47/EG vorgegebenen Ruhepausen nicht geteilt werden können.

Abs. 2 sieht für Triebfahrzeugführer/innen eine nach der Gesamtdauer der Arbeitszeit gestaffelte Regelung der Ruhepause vor. In Umsetzung von Ziffer 5 lit. a des Richtlinienanhangs ist bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden eine Ruhepause von 45 Minuten vorgesehen (Z 2).

Abs. 3 regelt die Ruhepausen des sonstigen Zugpersonals im Sinne von Ziffer 5 lit. b des Richtlinienanhangs.“

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Abs. 1 stellt klar, dass für das gesamte Zugpersonal - also Triebwagenführer und Zugbegleitpersonal an Bord von Zügen, nicht aber Arbeitnehmer mit sonstigen fahrplangebundenen Tätigkeiten - keine der Ruhepausenregelungen des § 11 gilt. Die Ruhepausen des gesamten Zugspersonals richten sich daher ausschließlich nach § 18h Abs. 2 bis 4.

Aus den Abs. 2 und 3 ergibt sich, dass auch beim Zugpersonal Ruhepausen nur bei Überschreitung einer täglichen Gesa...

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