AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 18 Allgemeine Sonderbestimmungen
Gesetzesmaterialien: EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 18 Abs. 1:
Es erfolgt eine terminologische Klarstellung, da zum einen die Richtlinie 2005/47/EG lediglich das Zugpersonal betrifft, zum anderen aber dabei auch berücksichtigt werden muss, dass Arbeitnehmer/innen, die an Bord von Haupt- oder Nebenbahnen eingesetzt werden, nicht zwingend in Eisenbahnunternehmen beschäftigt sein müssen, wie etwa das Personal von Schlaf- oder Speisewagenunternehmen.“
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 18 Abs. 5:
Die bisherige Z 1 (Regelung durch Betriebsvereinbarung bei Ermächtigung durch den Kollektivvertrag) entfällt, da sie auf Grund der Generalklausel des § 1a nicht mehr erforderlich ist.“
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Erfasster Arbeitnehmerkreis | 1-3 | ||
II. | Inhaltliche Zulassungen und sonstige Abweichungen | 4-12 | ||
1. | Zulassungsmöglichkeiten | 4-9 | ||
a) | Inhaltliches (Abs. 2 und 3) | 4-7 | ||
b) | Zulassungsinstrumente | 8-9 | ||
2. | Tagesgrenzenüberschreitung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs | 10-12 |
I. Erfasster Arbeitnehmerkreis
1
Abschnitt 5 mit den § 18, 18a, 18b, 18c, 18d und 18e sowie Unterabschnitt 5a mit den § 18f, 18g, 18h, 18i, 18j und 18k ergänzen für bestimmte, nämlich die in § 18 Abs. 1 näher bezeichneten Arbeitnehmer - nich...