AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 7 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
II. | Inhaltsfragen | 4-10 | |
1. | Zeitrahmen und Ausnahmen | 4-8 | |
2. | Rechtsfolgen (erlaubter) Sonntagsarbeit | 9, 10 | |
III. | Sanktionierung | 11, 12 |
I. Grundsätzliches
1
Das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot - ebenfalls ein Beschäftigungsverbot wie jenes in § 6, mit den dort erörterten Folgen - umfasst jede Art von Beschäftigung (auch Arbeitsbereitschaften und zumindest indirekt auch Rufbereitschaften, weil Einsätze ausscheiden). Dass das Verbot auch für reine Reisebewegungszeiten gilt, scheint mangels Ausnahme im MSchG auf den ersten Blick zu bejahen zu sein. Allerdings lassen sich m.E. auch zu § 7 gute Gründe dafür ins Treffen führen, § 20b AZG wertungsmäßig (weil alle Arbeitszeitgrenzen zumindest des AZG und ARG aufhebend) angemessen durchschlagen zu lassen - um z.B. eine Dienstreise zu Ende führen zu können, die nicht nach den Abs. 2 oder 3 ausgenommen ist.
Das Verbot erstreckt sich aber nicht auf den Samstag als Werktag. Die Arbeit an Samstagnachmittagen bleibt nach den Maßstäben zulässig, die sich aus dem ARG und sonstigen einschlägigen Bestimmungen ergeben.
Soweit durch den Entfall von Sonntagsarbeit Entgelteinbußen erfolgen, verhindert § 14 diese nicht, da § ...