AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 110 Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
Gesetzesmaterialien: EB RV 1134 BlgNR XXI. GP
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Aus Abs. 1 ergibt sich zunächst die Nichtgeltung des AZG und ARG für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal. Für dieses Personal gelten nur die arbeitszeitrechtlichen Sonderbestimmungen des § 110 UG 2002 und jene des MSchG.
Für das vergleichbare Personal von Fachhochschulen i. S.d. FHStG fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung, doch spricht aus Wertungsgründen infolge der grundsätzlichen, immer stärker werdenden Vergleichbarkeit dieser hochschulischen Institutionen viel für die analoge Heranziehung, zumal Lehrkräfte richtigerweise wohl ohnedies von AZG und ARG ausgenommen sind (siehe die Kommentierungen zu § 1 Abs. 2 Z 6 AZG und § 1 Abs. 2 Z 4 ARG).
Leitende Angestellte im Sinne des zweiten Satzes zweiter Halbsatz, also solche, die auch vom AZG und ARG ausgenommen wären, sind sachlich konsequent auch von den Sonderbestimmungen der § 110 und 111 UG 2002 ausgenommen.
Diese Sonderbestimmungen gelten auch nicht für nicht leitendes wissenschaftliches Personal, welches dem KA-AZG unterliegt, wie dies vor allem für ärztliches Personal von Medizinuniversitäten gil...