AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 27b Gebührenfreiheit
1
Die Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 betreffen allfällige Notstandssofortarbeiten, die zu Grenzüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen geführt haben, jene gemäß § 27a die unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagsbeschäftigungen Jugendlicher im Gastgewerbe.
2
Die Bestimmung schützt die Dienstgeber vor der Vergebührung der gesetzlichen Anzeigen.
(§§ 28 bis 29 nicht abgedruckt)
Dies mangels spezifischer Arbeitszeitbedeutung.