AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 27 Aushänge
Übersicht
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Rz | |||
I. | Gesetzesaushang (Abs. 1) | 1 | |
II. | Arbeits- und Ruhezeitaushang (Abs. 2) | 2, 3 | |
1. | Inhaltliches | 2 | |
2. | Zur Ausnahme bei bestehender Betriebsvereinbarung | 3 | |
III. | Formfragen | 4 | |
IV. | Sanktionierung (§ 30 Abs. 2) | 5, 6 |
I. Gesetzesaushang (Abs. 1)
1
§ 27 umfasst zwei Aushangsinhalte. Abs. 1 betrifft die Auflage des KJBG an geeigneter für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle. Zweck ist die Information über die sie betreffende Rechtslage, insbesondere auch über die Arbeitszeitbestimmungen.
II. Arbeits- und Ruhezeitaushang (Abs. 2)
1. Inhaltliches
2
Abs. 2 betrifft die Information über die konkret geltenden Arbeits- und Ruhezeiteinteilungen, also die Arbeitszeitplanung. Diese Information muss ausreichend detailliert erfolgen, gemeint in dem Sinne, dass dem Dienstnehmer die vorgesehenen Arbeits- und Ruhezeiten klar ersichtlich sind. Hinsichtlich der Ruhezeiten wird es genügen, dass sie sich aus den Arbeitszeitenden ergeben.
2. Zur Ausnahme bei bestehender Betriebsvereinbarung
3
Die Aushangpflicht nach Abs. 2 ist auf jene Betriebe eingeschränkt, in denen keine Arbeitszeitverteilungsbetriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG bestehen, sei es weil es an einem Betriebsrat mangelt, sei es weil trotz Betriebsrat keine ...