AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 19a Sonderregelungen für Verkaufsstellen
Übersicht
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Rz | |||
I. | Beschäftigungen nach Öffnungszeitengesetz | 1, 2 | |
1. | Welche sind erlaubt? | 1 | |
2. | Welche nicht? | 2 | |
II. | Rechtsfolgen der Samstagnachmittagsarbeit | 3-10 | |
1. | Normalfall (Abs. 2 iVm Abs. 3) | 3-5 | |
2. | Abweichungsvereinbarungen (Abs. 4)? | 6-8 | |
3. | Kollektivvertragliche weitere Abweichungen (Abs. 5) | 9, 10 |
I. Beschäftigungen nach Öffnungszeitengesetz
1. Welche sind erlaubt?
1
Abs. 1 ergänzt § 19 Abs. 1 im Sinne einer besonderen gesetzlichen Abweichung, die Arbeiten an Samstagnachmittagen während der gesetzlich erlaubten Öffnungszeiten auch für Jugendliche nach 13 Uhr erlaubt, aber daran besondere Rechtsfolgen knüpft. Erlaubt sind nur Arbeiten in offenen Verkaufsstellen i.S.d. Abs. 1 bis 3 des § 1 ÖffnungszeitenG. Auch diese direkte gesetzliche Ergänzung ist von einer Zulassung durch Kollektivvertrag unabhängig, da sie einer solchen nicht bedarf. Entscheidend für diese sind für den Kleinverkauf von Waren oder die Entgegennahme von Warenbestellungen im Kleinverkauf bestimmte Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufseinrichtungen).
2. Welche nicht?
2
Nicht erlaubt erscheinen Samstagnachmittagsbeschäftigungen im Rahmen des bloßen Kleinverkaufs von Tankstellen, da dies...