AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 17 Nachtruhe
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Grundsätzliches | 1 | ||
II. | Die Nachtarbeitsverbote im Einzelnen | 2 | ||
1. | Allgemeiner, branchenunabhängiger Rahmen (Abs. 1, 3, 3a) | 2-6 | ||
2. | Branchen-Sonderbestimmungen | 7-10 | ||
a) | Gastgewerbe (Abs. 2) | 7 | ||
b) | Aufführungen und Aufnahmen (Abs. 4) | 8 | ||
c) | Backwaren-Erzeugungsbetriebe (Abs. 5) | 9 | ||
d) | Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflege (Abs. 6) | 10 | ||
III. | Regelmäßige Nachtarbeit | 11-14 |
I. Grundsätzliches
1
Eine besondere Ausformung der täglichen Ruhezeiten folgt für Jugendliche aus dem grundsätzlichen Nachtarbeitsverbot. Dieses ergänzt § 16 Abs. 2 ganz wesentlich. Es zwingt dazu, schon die Arbeitszeitplanung auf die erlaubte Tageszeitphase zu beschränken und schließt Nachtarbeit - als Normalarbeitszeit und als Überstunden - weitgehend aus. Auch darin unterscheidet sich das KJBG vom AZG und KA-AZG ganz wesentlich, welche keine Nachtarbeitsbeschränkungen kennen.
II. Die Nachtarbeitsverbote im Einzelnen
1. Allgemeiner, branchenunabhängiger Rahmen (Abs. 1, 3, 3a)
2
Generell - d.h. soweit keine der nachfolgenden Ausnahmen greift - erstreckt sich das Nachtarbeitsverbot auf die Zeitzone zwischen 20 und 6 Uhr. Ob Sommer- oder Winterzeit spielt hier keine Rolle; es gilt die jeweilige Uhrzeit.
3
Dieser allgemeine Rahmen gilt auc...