AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 16
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1, 2 | |
II. | Tägliche Ruhezeiten | 3-6 | |
1. | Ausmaße | 3 | |
2. | Zeitliche Lage | 4-6 | |
III. | Sanktionierung | 7-10 |
I. Grundsätzliches
1
Auch im KJBG ist unter Ruhezeit nur das Gegenteil von Arbeitszeit, also Nichtarbeitszeit, zu verstehen. Natürlich ist ihr Zweck die Möglichkeit zur Erholung und Wahrnehmung von Freizeitinteressen. Genau so klar ist, dass sich die konkrete Nutzung der Ruhezeit jeglicher Einflussnahme durch den Arbeitgeber entzieht. Die lange Dauer der ununterbrochenen täglichen Mindestruhezeit erhöht natürlich die diesbezüglichen Dispositionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers im Vergleich zu den Ruhepausen massiv. Dies erübrigt auch besondere Verbote, wie sie § 15 Abs. erster und dritter Satz enthält.
2
Zum Wesen der Ruhezeiten kann daher auf die Kommentierung in den Rz. 1-6 zu § 12 AZG verwiesen werden.
II. Tägliche Ruhezeiten
1. Ausmaße
3
Von den für Erwachsene geltenden täglichen Ruhezeiten unterscheiden sich die Anforderungen, die Abs. 1 für Jugendliche normiert, nicht unwesentlich.
Zum einen beträgt sie im Normalfall der Z 2 mindestens zwölf und im Sonderfall von Jugendlichen unter 15 Jahren (Z 1) sogar vierzehn statt der für Erwachsene geltenden elf Stunden (§ 12 Abs. 1 AZG, § 7 BäckAG, § 7 Abs. 1 KA-AZG).
Zum anderen kennt die...