AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||||
I. | Auswirkungen von Vor- und Abschlussarbeiten | 1-10 | ||
1. | Lockerung der Arbeitszeitgrenzen (Abs. 3) | 1, 2 | ||
2. | Zeitausgleichsgebot (Abs. 1) | 3-6 | ||
3. | Überstundenentlohnung? | 7-9 | ||
4. | Unterschiede zu Volljährigen | 10 | ||
II. | Zur Erlaubtheit von Vor- und Abschlussarbeiten | 11-15 | ||
1. | Welche Arbeiten (Abs. 2 Z 1-3, Abs. 4)? | 11, 12 | ||
2. | Welche Arbeitnehmer Abs. 2)? | 13-15 | ||
a) | Zwingende betriebliche Gründe | 13, 14 | ||
b) | Mindestalter | 15 |
I. Auswirkungen von Vor- und Abschlussarbeiten
1. Lockerung der Arbeitszeitgrenzen (Abs. 3)
1
§ 12 ist neben der sehr engen Notstandsklausel des § 20 die einzige Bestimmung im KJBG, die - wenngleich in engen Grenzen und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres - Überstunden für Jugendliche ermöglicht. Ohne sie wäre auch § 14 an sich überflüssig. Diese Lockerung, die auch für Jugendliche gilt, die an sich dem BäckAG unterliegen, besteht in (die Normalarbeitszeit überschreitenden) Mehrarbeitsleistungen. Die Mehrarbeitsleistungen durch zwingende Vor- und Abschlussarbeiten können am Tag bis zu einer halben Stunde (Abs. 2) und in Summe in der Woche bis zu drei Stunden (Abs. 3 erster Satz) betragen.
2
Solche Mehrarbeitsleistungen erhöhen (ob mit oder ohne Zeitausgleich) die Tages- bzw. Wochengrenzen d...