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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 11a

Übersicht


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Rz
I.
Zum Inhalt
1, 2
II.
Öffentlich-Rechtliches?
3, 4

I. Zum Inhalt

1

Diese Bestimmung regelt nur die sich aus der Funktionsausübung als Schülervertreter und Mitglied der Landes- und Bundesschülervertretung ergebenden teilweisen Unterrichts- und Arbeitszeitfreistellungsansprüche. Soweit sie zustehen, sind sie, so die deutliche Anordnung im Gesetz, entgeltfortzahlungspflichtig. Maßstab kann nur das Ausfallsprinzip sein.

2

Sie ähneln (entgeltfortzahlungspflichtigen) Dienstverhinderungen und verändern daher die Unterrichts- und Arbeitszeiteinteilungen für den Betreffenden nicht. Insofern sind sie gewissermaßen wie Arbeitszeit bewertet.

II. Öffentlich-Rechtliches?

3

Eine darüber hinausgehende Anrechnung solcher Zeiten auf die Arbeitszeit und damit deren öffentlich-rechtliche Grenzen ist hier aber - anders als für die Unterrichtszeiten in § 10 Abs. 4 bis 8 - nicht angeordnet und auch im Auslegungsweg nicht überzeugend erzielbar. Aus diesen Gründen unterbliebene Unterrichts- und Arbeitszeit verpflichtet zwar nicht zum Nacharbeiten und kürzt auch nicht das Entgelt, doch zählt diese Zeit öffentlich-rechtlich nicht als Arbeitszeit (siehe dazu Rz. 32-33 zu § 2 AZG). Der Sache nach regelt § 11a kein...

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