AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 11a
Übersicht
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Rz | ||
I. | Zum Inhalt | 1, 2 |
II. | Öffentlich-Rechtliches? | 3, 4 |
I. Zum Inhalt
1
Diese Bestimmung regelt nur die sich aus der Funktionsausübung als Schülervertreter und Mitglied der Landes- und Bundesschülervertretung ergebenden teilweisen Unterrichts- und Arbeitszeitfreistellungsansprüche. Soweit sie zustehen, sind sie, so die deutliche Anordnung im Gesetz, entgeltfortzahlungspflichtig. Maßstab kann nur das Ausfallsprinzip sein.
2
Sie ähneln (entgeltfortzahlungspflichtigen) Dienstverhinderungen und verändern daher die Unterrichts- und Arbeitszeiteinteilungen für den Betreffenden nicht. Insofern sind sie gewissermaßen wie Arbeitszeit bewertet.
II. Öffentlich-Rechtliches?
3
Eine darüber hinausgehende Anrechnung solcher Zeiten auf die Arbeitszeit und damit deren öffentlich-rechtliche Grenzen ist hier aber - anders als für die Unterrichtszeiten in § 10 Abs. 4 bis 8 - nicht angeordnet und auch im Auslegungsweg nicht überzeugend erzielbar. Aus diesen Gründen unterbliebene Unterrichts- und Arbeitszeit verpflichtet zwar nicht zum Nacharbeiten und kürzt auch nicht das Entgelt, doch zählt diese Zeit öffentlich-rechtlich nicht als Arbeitszeit (siehe dazu Rz. 32-33 zu § 2 AZG). Der Sache nach regelt § 11a kein...