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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 20 Strafbestimmungen

Gesetzesmaterialien: EB RV 177 BlgNR XX. GP

„Zu § 20:

Wie im AZG sollen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte strafbar sein. Die bisherige Festsetzung der Verjährungsfrist mit sechs Monaten ist nicht notwendig, da auch § 31 Abs. 2 VStG diese Frist enthält. Weiters werden in § 20 Zitatanpassungen vorgenommen.“

Übersicht


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Rz
I.
Grundsätzliches
1-3
II.
Strafbarkeit nur des Arbeitgebers und deren Bevollmächtigter
4-18
1.
Wer gilt als Arbeitgeber? Wer ist Bevollmächtigter?
4-8
2.
Verantwortliche Beauftragung anderer?
9-18
III.
Zur „Doppelkumulation“ der Strafen
19-25
IV.
Zur Bedeutung der Strafrahmen
26-29
V.
Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem?
30
VI.
Behörden, Verjährung
31, 32

I. Grundsätzliches

1

§ 20 ist ungleich weniger detailliert als § 28 AZG. § 20 begnügt sich mit einem Absatz, in dem nur bestimmte Paragraphen - nur teils eingeschränkt auf einzelne Absätze - angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigten mit einem einheitlichen, nur für Wiederholungsfälle erhöhten Strafrahmen bedroht ist.

2

Diese eher pauschale Methode der Umschreibung der Straftatbestände („Blankettstrafnorm“) erfordert zu jeder Einzelbestimmung die Erforschung der jeweiligen...

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