AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 19 Aufzeichnungspflicht
Gesetzesmaterialien: EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 19:
Arbeitszeitaufzeichnungen sind für eine wirksame Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat unumgänglich. Um diese Kontrolle zu erleichtern, sind die Aufzeichnungen in der Betriebsstätte zu führen. Wie in § 26 AZG sind alle Aufzeichnungen zu führen, die zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig sind und müssen iS der Judikatur des VwGH Angaben über die Dauer und die Lage der Arbeitszeit, der Ruhezeit und der Ruhepausen enthalten.
Die Normierung einer Vorlage- und Übermittlungspflicht hinsichtlich der Aufzeichnungen ist nicht erforderlich, da das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 entsprechende Regelungen enthält (insbesondere § 8 ArbIG).
Abs. 2 entspricht § 26 Abs. 5 AZG. Die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über Pausen wird eingeschränkt, wenn diese ausreichend fixiert sind. Es wird jedoch verhindert, daß bei überlangen Arbeitszeiten nachträglich behauptet wird, der Arbeitnehmer hätte irgendwann lange Pausen genommen.“
Übersicht
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Rz | |||
I. | Zweck und Reichweite der Aufzeichnungspflicht | 1-4 | |
1. | Grundsätzliches | 1, 2 | |
2. | Ausnahmen? | 3, 4 | |
II. | Inhalt der Aufzeichnungspflicht | 5-13 | |
1. | Regelfallaufzeichnungen (Abs. 1) | 5-8 | |
2. | Ausnahme von der Pausenaufzeichnungspflicht (Abs.... |