AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 18 Auflage- und Aushangpflicht
1
Die in Abs. 1 zum einen normierte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auflage des Gesetzes entspricht sachlich jener des § 24 AZG und § 23 ARG und bezweckt die Information der Arbeitnehmer von den sie schützenden Arbeitszeitgrenzen. Ob dieser Zweck auch tatsächlich erreicht wird, scheint zweifelhaft, ändert aber nichts an der Auflagepflicht.
2
Abs. 1 verpflichtet aber zum anderen auch zum Aushang der Arbeitszeiten und Ruhezeiten. Insofern entspricht diese Bestimmung im Kernbereich § 25 AZG und § 24 ARG; sie bestätigt das Arbeitszeitplanungsgebot des Arbeitgebers.
3
Die Art der Auflage bzw. des Aushanges ist seit einiger Zeit so geregelt, dass nicht unbedingt Papier erforderlich ist, sondern nach Abs. 2 auch andere moderne Kommunikationsmittel dafür eingesetzt werden können. Dies zeigt, dass es letztlich vor allem auf die Zugänglichkeit für die Arbeitnehmer und nicht auf die Form dieser Zugänglichkeit ankommt. Die Zugänglichkeit muss auch örtlich leicht möglich sein. Allenfalls kann es daher auch geboten sein, die Vorschriften an mehreren Stellen aufzulegen (vgl. Pfeil, in Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 3 zu § 24).
4
„Überperfekt“ ist sie dann, wenn der einzelne Arbeitnehmer einen Direktzugang zu diesen Informationen hat, sei es, dass ihm diese Gesetze und Arbeitszeitaushänge in Papierform ausgefolgt werden (inklusive folgender Änderungen), sei es, dass er zu ihnen direkten elektronischen Zugang von seinem Arbeitsplatz oder von zu Hause aus hat. Erforderlich ist die „Überperfektion“ freilich nicht.