AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 15a Lenker im regionalen Kraftfahrlinienverkehr
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu § 15a:
In dieser Bestimmung werden nunmehr alle bestehenden Sonderbestimmungen für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr, d.h. mit einer Linienstrecke von bis zu 50 km, zusammengefasst. Dies ist deshalb möglich, weil diese Fahrzeuggruppe gemäß Art. 3 lit. a weiterhin von der neuen Lenkzeiten-Verordnung ausgenommen ist. Es handelt sich dabei um die Teilung der täglichen Ruhezeit (Abs. 2), die Kürzung der täglichen Ruhezeit (Abs. 3) sowie die Lenkpausen (Abs. 4).
Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 15a Abs. 3. Da allerdings die bisherige Grundregelung, wonach eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit beginnt, nur mehr für den Kraftfahrlinienverkehr bis 50 km zulässig sein kann, war die Bestimmung um den letzten Satz zu ergänzen.
Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 15a Abs. 2, wobei der bisherige letzte Halbsatz entfallen konnte, da er für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr bedeutungslos ist.
Abs. 4 legt fest, dass im Bereich des regionalen Kraftfahrlinienverkehrs (abweichend von der Grundregelung im § 15 Abs. 1) nach einer Lenkzeit von höchsten...