AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 15 Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
1. | Zum Anwendungsbereich des § 15 | 1 | |
2. | Öffentlich-rechtliche Gewährungspflicht | 2, 3 | |
II. | Einzelfragen | 4-8 | |
1. | Doppelnotwendigkeit | 4 | |
2. | Schutz betrieblicher Interessen | 5, 6 | |
3. | Entgeltfortzahlung? | 7, 8 |
I. Grundsätzliches
1. Zum Anwendungsbereich des § 15
1
§ 15 entspricht exakt § 8 ARG. Es kann daher zur Vereinfachung auf die Kommentierung oben Rz. 1-3 zu § 8 ARG verwiesen werden, die unter Austausch der Paragraphen-Zitierungen voll übernehmbar ist.
2. Öffentlich-rechtliche Gewährungspflicht
2
Anders als bloße Dienstverhinderungsansprüche entspricht den sich aus § 15 Abs. 1 ergebenden - bei Zutreffen der Voraussetzungen auch einseitig in Anspruch konsumierbaren - Freistellungsansprüchen auch eine öffentlich-rechtliche, durch Verwaltungsstrafe (§ 20) sanktionierte Gewährungspflicht des Arbeitgebers.
3
Deren unsachliche Verweigerung bzw. Benachteiligungen bei Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer kann überdies einen Verstoß gegen das religiöse Diskriminierungsverbot des § 17 GleichbG begründen und die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen (§§ 26, 29 GleichbG) auslösen.
II. Einzelfragen
1. Doppelnotwendigkeit
4
Grundvoraussetzung des teilweisen Arbeitsfreiste...