AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 13 Sonntagszuschlag
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
II. | Bemessungsfragen | 4-6 | |
1. | Bemessung bei Sonntagsnormalstunden | 4 | |
2. | Bemessung bei Sonntagsüberstunden | 5, 6 |
I. Grundsätzliches
1
§ 13 verpflichtet dazu, Arbeit an Sonntagen mit einem Sonntagszuschlag von 100 % zu entlohnen. Diese Bestimmung liegt auf der für die Privatwirtschaft eigentlich ungewöhnlichen, auch in § 5 zur Nachtarbeit verfolgten Gesetzeslinie, besondere Zuschläge direktgesetzlich zu normieren, da allgemein die Entlohnung und damit auch eventuelle Zuschläge für zeitlich besonders gelagerte Arbeit im Wege von Kollektivverträgen erfolgt, also im Wege kollektiver Rechtsgestaltung. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass die Zuschläge durch Kollektivvertrag zugunsten des Arbeitnehmers allenfalls noch verändert werden; kollektivvertragliche Schlechterstellungen würden indessen gegen den nicht kollektivvertragsdispositiven zwingenden Charakter des § 13 verstoßen und wären daher unwirksam.
2
Entgeltbestimmungen gehören ihrer Natur nach zum Privatrecht. Daher verwundert es nicht, dass auch § 13 nicht in den Straftatbeständen des § 20 angeführt ist. Verstöße gegen die Sonntagszuschlagspflicht sind daher nur zivilrechtlich sanktioni...