AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 10 Wochenruhe
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Rechtliche Bedeutung und Anwendungsfälle der Wochenruhe | 1-4 | ||
1. | Wochenruhe als verschobene Wochenendruhe | 1, 2 | ||
2. | Anwendungsfälle | 3, 4 | ||
II. | Mindestdauer und zeitliche Lage der Wochenruhe | 5-14 | ||
1. | Mindestdauer | 5, 6 | ||
a) | Regelfall | 5 | ||
b) | Sonderfälle | 6 | ||
2. | Zeitliche Lage der Wochenruhe | 7-11 | ||
a) | Gesetzliche Vorgaben? | 7-9 | ||
b) | Gestaltung und Mitbestimmung | 10 | ||
3. | Was gilt bei längerer Wochenruhe? | 11-13 |
I. Rechtliche Bedeutung und Anwendungsfälle der Wochenruhe
1. Wochenruhe als verschobene Wochenendruhe
1
Die Wochenruhe ist auch im BäckAG, wie im System des ARG, wenngleich dies nur mittelbar erkennbar ist, eine auf andere Tage der jeweiligen Kalenderwoche verschobene - ebenfalls unbezahlte (mangels Arbeitsleistung, weil weder die Anrechnung auf die Arbeitszeit noch eine etwaige Entgeltfortzahlung angeordnet ist) - wöchentliche Ruhezeit, wenn bzw. soweit diese infolge notwendiger (und erlaubter) Arbeitszeiteinteilung nicht als Wochenendruhe erfolgen kann. Letzteres kommt in der Wendung „nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Wochenendruhe beschäftigt werden“ zum Ausdruck. Ihr Charakter als bloß zeitlich verschobene Wochenendruhe wird auch durch die grundsätzliche Identität des Ausmaßes von 36