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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 8 Ruhezeiten für Lehrlinge

Schrank

Gesetzesmaterialien: EB RV 177 BlgNR XX. GP

„Zu § 8:

Die Möglichkeit eines Beschäftigungsbeginnes für Lehrlinge ab 4 Uhr wird nunmehr im BäckAG geregelt. § 17 Abs. 5 KJBG wird durch Art. II des Entwurfes aufgehoben.

Vor Aufnahme einer erlaubten Nachtarbeit und anschließend in regelmäßigen Abständen hat gemäß Art. 9 Abs. 3 der EU-Jugendarbeitsschutzrichtlinie eine kostenlose Bewertung des Gesundheitszustandes der Jugendlichen zu erfolgen. Eine solche hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn erlaubte Nachtarbeit ausnahmsweise verrichtet wird. Durch Untersuchungen gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird Art. 9 Abs. 3 EU-RL erfüllt.

Da weibliche Lehrlinge den männlichen Lehrlingen hinsichtlich des Beschäftigungsbeginnes gleichgestellt werden, erfolgt eine geschlechtsneutrale Formulierung. Lediglich die sichere Erreichbarkeit des Betriebes wird für weibliche Lehrlinge analog zu § 7 Abs. 3 Z 3 gefordert.“

Übersicht


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Rz
I.
Grundsätzliches
1-4
II.
Zeit- und Kostenfragen
5-7

I. Grundsätzliches

1

Entgegen seiner dies nahelegenden Überschrift regelt § 8 keine besondere Ruhezeit für Lehrlinge, sondern wiederholt in seinem ersten Satz jene spezifische Teilausnahme vom Nachtarbeitsverbot für Jugendliche, die vorher bereits in § 17 Abs. 5 KJBG e...

AZG | Arbeitszeitgesetz

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