AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 3 Überstundenarbeit
Gesetzesmaterialien: EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 3:
Abs. 1 eröffnet nunmehr die Möglichkeit einer Arbeitszeitverlängerung (Überstundenleistung) bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes. Eine Tagesarbeitszeit von zehn Stunden stellt - außer im Fall des Abs. 2 und des § 2 Abs. 3 letzter Satz - die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit dar. Die Höchstgrenze der Arbeitszeit in einzelnen Wochen beträgt analog zu § 9 AZG 50 Stunden. Nach Art. 6 iVm. Art. 16 Z 2 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie muß die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten mit 48 Stunden begrenzt werden.
Die Formulierung der Abs. 2 und 3 wird § 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AZG - ,Außergewöhnliche Fälle‘ - angepasst.
Die nunmehr eingefügte Einschränkung, wonach eine Verlängerung nur möglich ist, wenn andere zumutbare Maßnahmen nicht getroffen werden können, entspricht ebenfalls § 20 AZG.“
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-9 | |
1. | Was gilt als Überstundenarbeit? | 1, 2 | |
2. | Bedeutung und Auswirkungen | 3-5 | |
3. | Anordnungs- und Verweigerungsfragen | 6-9 | |
II. | Allgemeine Überstundengrenzen (Abs. 1) | 10-15 | |
1. | Tagesgrenzen | 10-12 | |
2. | Wochengrenzen | 13-15 | |
III. | Sonderfälle (Abs. 2) | 16-27 | |
1. | Bedeutung | 16, 17 | |
2. | Grenzziehungen | 18-23 | |
3. | Meldepflich... |