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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 15 Inkrafttreten und Vollziehung

Schrank

Gesetzesmaterialien: EB RV 386 BlgNR XX. GP

„Zu § 15:

Die Bestimmungen des § 4 über die Begrenzung der verlängerten Dienste haben einen Mehrbedarf an Ärzten/Ärztinnen für jene Krankenanstalten von Gebietskörperschaften, bei denen derzeit längere Arbeitszeiten üblich waren, zur Folge. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird in Abs. 2 eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen. Die Dienstgeber/innen haben durch entsprechende Stellenausschreibungen nachzuweisen, daß sie bemüht sind, die personellen Voraussetzungen so rasch wie möglich herzustellen.“

1

Von § 15 hat keiner der Inkrafttretensbestimmungen mehr aktuelle praktische Bedeutung.

2

Zu Abs. 2 gilt es zu beachten, dass die Bezeichnung und Zuständigkeit durch Novellen des BundesministerienG teils überholt (so ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Abänderung der Z 1 und 2 aktuell zuständig) und auch künftig veränderbar ist.

AZG | Arbeitszeitgesetz

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