AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Inkrafttreten und Vollziehung
Gesetzesmaterialien: EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu § 15:
Die Bestimmungen des § 4 über die Begrenzung der verlängerten Dienste haben einen Mehrbedarf an Ärzten/Ärztinnen für jene Krankenanstalten von Gebietskörperschaften, bei denen derzeit längere Arbeitszeiten üblich waren, zur Folge. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird in Abs. 2 eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen. Die Dienstgeber/innen haben durch entsprechende Stellenausschreibungen nachzuweisen, daß sie bemüht sind, die personellen Voraussetzungen so rasch wie möglich herzustellen.“
1
Von § 15 hat keiner der Inkrafttretensbestimmungen mehr aktuelle praktische Bedeutung.
2
Zu Abs. 2 gilt es zu beachten, dass die Bezeichnung und Zuständigkeit durch Novellen des BundesministerienG teils überholt (so ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Abänderung der Z 1 und 2 aktuell zuständig) und auch künftig veränderbar ist.