AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 7 Tägliche Ruhezeit
Gesetzesmaterialien: EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu § 7:
Abs. 2 und 3 sind zur Erfüllung der EU-Richtlinie notwendig. Art. 8 der EU-Richtlinie sieht für Nachtarbeiter eine durchschnittliche Tagesarbeitszeit von acht Stunden und für Nachtschwerarbeiter eine absolute Begrenzung der Tagesarbeitszeit mit acht Stunden vor. Da bei 13stündigen Diensten gemäß § 3 Nachtarbeit möglich ist und bei verlängerten Diensten gemäß § 4 jedenfalls vorliegt, wird die EU-Richtlinie durch § 3 und 4 nicht erfüllt. Weiters fordert die EU-Richtlinie eine elfstündige Ruhezeit pro 24-Stunden-Zeitraum; dies ist bei verlängerten Diensten nicht zwingend gegeben. Abweichungen sind für Krankenanstalten gemäß Art. 17 Abs. 2 Z 2.1. lit. c zwar zulässig, doch muß ein Ausgleich durch gleichwertige Ersatzruhezeiten vorgesehen werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit in diesen Fällen ist daher notwendig.
Als Ausgleich für mehr als achtstündige Tagesarbeitszeiten wird daher eine verlängerte Ruhezeit von 15 Stunden festgesetzt. Bei verlängerten Diensten muß eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das die Arbeitszeit 13 Stunden übersteigt, verlängert werden (mindestens elf Stunden). So beträgt bei einer Tagesarbeits...