AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 6 Ruhepausen
Gesetzesmaterialien: EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu § 6:
Abs. 1 entspricht § 11 Abs. 1 AZG und Art. 4 der EU-Richtlinie. Es wird nicht gefordert, daß die Ruhepause genau nach sechs Stunden eingehalten wird. Die Ruhepause muß die Arbeitszeit lediglich unterbrechen, darf also nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit genommen werden. Nach der Judikatur des VwGH muß der Zeitpunkt der Ruhepause im vorhinein festgelegt werden (vgl. VwGH 90/19/0245 vom in ARD 4225- und VwGH 93/18/0025 vom in ARD 4496-).
Abs. 2 enthält eine notwendige Sonderregelung für verlängerte Dienste.
Abs. 3:
Nach der Arbeitszeitrichtlinie der EU kann bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muß, wie etwa bei Diensten in Krankenhäusern, von Art. 4 abgewichen werden, wenn dafür gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden (Art. 17 Abs. 2.1. lit. c).
Ist daher die Inanspruchnahme von Ruhepausen, in denen Dienstnehmer/innen frei über ihre Zeit verfügen und daher auch den Arbeitsplatz verlassen können, aus organisatorischen Gründen nicht möglich, kann die Ruhepause entfallen, w...