AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 13c RuhepausenI.d.F. BGBl. I 2006/138 und I 2009/149.
(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist die Tagesarbeitszeit
bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
S. 330(3) Für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr kann durch Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, dass die Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens zehn Minuten geteilt wird.
(4) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 oder 3 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu § 13c:
Art. 5 der Lenker-Richtlinie sieht vor, dass nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden jedenfalls eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Minu...