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SWI 4, April 2012, Seite 198

VwGH zum DBA-rechtlichen Wohnsitz (Ansässigkeit) einer natürlichen Person aufgrund der Staatsbürgerschaft (Erbschaftssteuer-DBA Schweiz)

  • Auf umfangreiche behördliche Feststellungen zu den Lebensumständen muss der Beschwerdeführer konkrete Umstände benennen, die nicht berücksichtigt wurden, oder aus welchen konkreten Umständen andere Schlüsse zu ziehen wären

  • Keine Bindung bei der Erbschaftssteuer an die einkommensteuerliche Behandlung

Der im Jahr 1995 verstorbene B hinterlässt drei Erbinnen, denen im Jahr 2003 vom Finanzamt für Verkehrsteuern in Wien unter Anwendung des Erbschaftssteuer-DBA Österreich – Schweiz (ErbSt-DBA Schweiz) Erbschaftssteuer vorgeschrieben wurde. Die beim VfGH erhobene Beschwerde zur der Erlangung der „Anlassfallwirkung“ in Bezug auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung des § 1 Abs. 1 ErbStG hat der VfGH mit Erkenntnis vom , B 468/09 u. a., abgewiesen. Im Verfahren vor dem VwGH ist im Wesentlichen strittig, ob B in Österreich einen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 ErbSt-DBA Schweiz besaß. Bedeutsam ist dies in Bezug auf die erblasserischen Anteile an der Golden Management Inc. mit Sitz in Panama (mit einem Wert von rund 24 Mio. ATS = rund 1,7 Mio. Euro) und in Bezug auf den Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt erhebt folgenden Sachverhalt:

  • B war ab 1984 in der Schweiz mit einer „Zehnjahresb...

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