AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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Artikel 27
Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„(1) a) Ab dem zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr.S. 809 2135/98 des Rates [15] müssen Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein.”
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Fahrerkarten spätestens am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausstellen können.”