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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

Artikel 19

Schrank

Kommentierung

1

Abs. 1 ist im Wesentlichen durch die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 28 Abs. 5 bis 6, 9, 10 und 11 AZG und des § 27 Abs. 2, 2b, 2c und 4 bis 6 ARG umgesetzt, in Bezug auf Art. 10 Abs. 4 insofern nur dann, wenn man der dazu vertretenen Miterfassung als Anstifter folgt (siehe Rz. 22 zu Art. 10).

2

In Bezug auf Zuwiderhandlungen durch Organe einer Gebietskörperschaft beschränkt sich die „Sanktionierung” auf eine Anzeige an das oberste Organ bzw. an die Aufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 12 AZG, § 27 Abs. 3 ARG). Eine Anzeige kann zwar zu dienstrechtlichen Sanktionen führen (solche sind auch außerhalb des öffentlichen Dienstes möglich und dort offenbar nicht ausreichend), ist aber als solche für sich noch keine echte Sanktion. Da keine besonderen dienstrechtlichen Sanktionierungspflichten mit einer solchen Anzeige verbunden sind, liegt rechtlich praktische Sanktionslosigkeit vor, die sich mit Abs. 1 zweiter Satz nicht vereinbaren lässt und wohl auch innerstaatlich unter Gleichheitsaspekten kaum rechtfertigbar ist.

3

Hinsichtlich der Sanktionierung verwendet Abs. 1 zweiter Satz die auch in zahlreichen anderen Zusammenhängen verwendete Formel „wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend”, die gewissermaßen mehrere Anforderungen unter einen Hut zu bringe...

AZG | Arbeitszeitgesetz

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